Prüfungsrichtlinienverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2001,
römisch fünf
Paragraph 8
01.01.2001
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, insbesondere gemäß Paragraph 6 b, Gebarungsrichtlinienverordnung, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a, WGG, wohnungsbezogene Dienstleistungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, WGG sowie die Beteiligungen an Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG.
Ausschreibungsmodalität
04.04.2019
10011510
NOR40015388