Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.12.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Paragraph 8, Hinsichtlich der wohnungswirtschaftlichen Tätigkeit sind die Grundstücksbewegungen, die Bautätigkeit einschließlich der Ausschreibungs- und Vergabemodalitäten, die Finanzierung und die Endabrechnungen, ferner die Verwaltungstätigkeit und das Vertragswesen zu prüfen. Dabei ist jedenfalls die Errichtung von Baulichkeiten und die Wohnungsverwaltung im fremden Namen sowie die Veräußerung von Baulichkeiten, insbesondere bei Begründung von Wohnungseigentum, zu prüfen.