Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Nichtigkeitsgründe

Paragraph 10, (1) Europäische Patente können aus den im Artikel 138, Absatz eins, Litera a bis d EPÜ einschließlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Artikel 138, Absatz eins, Litera e, EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

  1. Absatz 3,Das europäische Patent kann ferner nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die Erfindung Gegenstand eines älteren österreichischen Patentes ist.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Die Wirksamkeit des Vorbehalts Österreichs nach dieser
Bestimmung endete mit Ablauf des 6.10.1987.

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031412

Alte Dokumentnummer

N2197914500T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P10/NOR12031412

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