Patentverträge-Einführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
Paragraph 10
01.12.1984
31.01.1999
Nichtigkeitsgründe
Paragraph 10, (1) Europäische Patente können aus den im Artikel 138, Absatz eins, Litera a bis d EPÜ einschließlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Artikel 138, Absatz eins, Litera e, EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.
(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.