Bundesrecht konsolidiert

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Patentverträge-Einführungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Nichtigkeitsgründe

Paragraph 10, (1) Europäische Patente können aus den im Artikel 138, Absatz eins, Litera a bis d EPÜ, im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, PatG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, PatG und im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Artikel 138, Absatz eins, Litera e, EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

  1. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,)

Anmerkung

Zum Abs. 2: Die Wirksamkeit des Vorbehalts Österreichs nach dieser
Bestimmung endete mit Ablauf des 6.10.1987.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40059583

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/52/P10/NOR40059583

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