Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
WLV-Aufgabenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.12.1979
Außerkrafttretensdatum
22.06.2026
Abkürzung
WLV-AufgabenV
Index
80/02 Forstrecht
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Aufgabenbereich der Dienststellen
§ 1.Paragraph eins,
Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben:
Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Gewässeraufsicht;
Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß § 100 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß Paragraph 100, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975;Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975;
Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im § 101 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im Paragraph 101, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß § 173 des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß Paragraph 173, des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.
Schlagworte
Überwachungstätigkeit, Wildbachkataster, Wildbachkatastrophe
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Gesetzesnummer
10010409
Dokumentnummer
NOR12132770
Alte Dokumentnummer
N8197921775L