Bundesrecht konsolidiert

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WLV-Aufgabenverordnung § 1

Kurztitel

WLV-Aufgabenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 507/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WLV-AufgabenV

Index

80/02 Forstrecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Aufgabenbereich der Dienststellen

Paragraph eins,

Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Ausarbeitung des Arbeitsplanes für Gefahrenzonenplanung, Projektierung, Verbauungstätigkeit und Betreuungsdienst;
  2. Ziffer 2
    Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten und Kollaudierungsoperaten;
  3. Ziffer 3
    Planung der kurz-, mittel- und langfristigen Verbauungstätigkeit, des Bedarfes an Personal, finanziellen Mitteln und Investitionen;
  4. Ziffer 4
    Durchführung der Verbauungsmaßnahmen
  5. Ziffer 5
    Durchführung der Überwachungs- und Erhebungstätigkeit in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen einschließlich der Überwachung durchgeführter Maßnahmen und der Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen errichteten Anlagen;
  6. Ziffer 6
    Wahrnehmung des Anhörungsrechtes bei gemäß Paragraph 100, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Maßnahmen;
  7. Ziffer 7
    Bewirtschaftung von Bannwäldern in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Paragraph 100, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975;
  8. Ziffer 8
    Vertretung des öffentlichen Interesses am Schutz vor Wildbächen und Lawinen in den im Paragraph 101, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975 näher bezeichneten Verfahren;
  9. Ziffer 9
    Bewirtschaftung der von der Sektion zugewiesenen finanziellen Mittel und der Interessentenbeiträge;
  10. Ziffer 10
    Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistiken;
  11. Ziffer 11
    Entsendung von Angehörigen der Gebietsbauleitung zur Mitwirkung als Sachverständige gemäß Paragraph 173, des Forstgesetzes 1975, Beratungstätigkeit;
  12. Ziffer 12
    Mitwirkung bei Einsätzen im Falle von Wildbach- und Lawinenkatastrophen;
  13. Ziffer 13
    Abwicklung des Geschäftsverkehrs im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Gebietsbauleitung.

Schlagworte

Überwachungstätigkeit, Wildbachkataster, Wildbachkatastrophe

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Gesetzesnummer

10010409

Dokumentnummer

NOR40278595

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/507/P1/NOR40278595

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