Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
16.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
ADV
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz: Dienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;Einsatz: Dienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
Anmerkung
vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG),
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR12067007
Alte Dokumentnummer
N4199813216I