Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
  2. Ziffer 2
    Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
  3. Ziffer 3
    Einsatz: Dienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
  4. Ziffer 4
    Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
  5. Ziffer 5
    Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
  6. Ziffer 6
    Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
  7. Ziffer 7
    Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  8. Ziffer 8
    Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  9. Ziffer 9
    Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
  10. Ziffer 10
    Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
  11. Ziffer 11
    Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
  12. Ziffer 12
    Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.

Anmerkung

vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12067007

Alte Dokumentnummer

N4199813216I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P2/NOR12067007

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