Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
06.08.2002
Abkürzung
ADV
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz: Dienst
zur unmittelbaren Gewährleistung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln,
im Rahmen von Assistenzeinsätzen oder Auslandseinsätzen,
jeweils einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, und
Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
Anmerkung
vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG),
BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR40017539