Kurztitel
Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/1998Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 1998,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978);
Dienst: alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden;
Einsatz: Dienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;Einsatz: Dienst in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu einem solchen Dienst, sowie Dienst bei voller Bereitschaft;
Befehle: alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen (Gebote und Verbote) zu einem bestimmten Verhalten;
Vorgesetzter: wem auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene);
Ranghöherer: ein Soldat, der im Verhältnis zu einem anderen Soldaten einen höheren Dienstgrad führt; bei gleichem Dienstgrad der im Dienstgrad Ältere, bei gleichem Dienstgradalter der an Lebensjahren Ältere;
Heereskörper: Korps, Divisionen, Brigaden und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Truppenkörper: Regimenter, selbständige Bataillone, Geschwader und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheit: Kompanien, Batterien, Fliegerstaffeln und gleichwertige Organisationseinrichtungen;
Einheitskommandant: der Kommandant einer Einheit oder ein diesem gleichgestellter Kommandant;
Garnisonsort: der durch besondere Vorschriften bestimmte territoriale Bereich, in dem Teile des Bundesheeres ständig untergebracht sind;
Garnison: die Gesamtheit der in einem Garnisonsort ständig untergebrachten Teile des Bundesheeres.
Anmerkung
vgl. § 1, § 2 Abs. 2 und § 27 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990vergleiche Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 27, Wehrgesetz 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,