Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1979

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Außerkrafttretensdatum

15.01.1998

Abkürzung

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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verhalten bei Erkrankungen und Verletzungen

Ärztliche Betreuung der Soldaten

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Präsenzdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, sind verpflichtet, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, können eine militärärztliche Behandlung nach Maßgabe der für sie geltenden besonderen Bestimmungen in Anspruch nehmen.

Überprüfung der Dienstfähigkeit

  1. Absatz 2,Die Beurteilung der Dienstfähigkeit aller Soldaten obliegt den Militärärzten. Die Dienstfähigkeit der Soldaten, die Präsenzdienst leisten, ist am Beginn und am Ende des Präsenzdienstes, darüber hinaus nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu überprüfen.

Truppenkrankenbuch

  1. Absatz 3,Bei jeder Einheit ist ein Truppenkrankenbuch zu führen, in dem Merkmale der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Grad der Dienstfähigkeit eines erkrankten oder verletzten, Präsenzdienst leistenden Soldaten festzuhalten sind. Diese Eintragungen sind vom zuständigen Kommandanten zu beachten.

Unfälle und plötzliche Erkrankungen

  1. Absatz 4,Wenn ein Soldat in der Kaserne oder im Dienst außerhalb der Kaserne verunglückt oder plötzlich schwer erkrankt, ist unverzüglich der nächste erreichbare Arzt, nach Möglichkeit der Militärarzt, zu rufen. Hiezu sind in erster Linie die Kommandanten, sonst die Soldaten vom Tag, in deren Abwesenheit alle Kameraden verpflichtet. Verunglückten ist Erste Hilfe zu leisten. Dem vorgesetzten Kommando ist unverzüglich Meldung zu erstatten.

Erhebungen

  1. Absatz 5,Wird ein Soldat durch einen Unfall im Dienst verletzt, so hat das vorgesetzte Kommando den Sachverhalt zu erheben und bei Verdacht eines Fremdverschuldens dem zuständigen Organ der Sicherheitsbehörde anzuzeigen.

Ärztliche Meldungen

  1. Absatz 6,Liegt bei einem Unfall im Dienst nach ärztlichem Gutachten eine schwere Verletzung vor, so ist vom Militärarzt eine ärztliche Meldung über das zuständige Militärkommando an das Bundesministerium für Landesverteidigung zu erstatten.

Besondere Meldepflichten der Soldaten

  1. Absatz 7,Kann ein Soldat infolge einer Verletzung oder einer plötzlichen Erkrankung außerhalb der Kaserne nicht in diese zurückkehren, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
  2. Absatz 8,Nimmt ein Soldat, der Präsenzdienst leistet, in einem der im Absatz 7, umschriebenen Fälle nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine andere als die militärärztliche Krankenbehandlung oder eine Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch, so hat er dies, sobald er hiezu in der Lage ist, seiner Einheit zu melden oder eine solche Meldung zu veranlassen.
  3. Absatz 9,Meldungen nach den Absatz 7 und 8 sind umgehend dem Militärarzt zuzuleiten. Dieser hat die Übernahme des Soldaten in die Krankenbehandlung durch einen Militärarzt oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu veranlassen, sobald der Gesundheitszustand des Soldaten dies zuläßt.

Erkrankung während der dienstfreien Zeit

  1. Absatz 10,Präsenzdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Absatz 7, umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sinngemäß. Der Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung (Paragraph 14, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,) bleibt von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.

Anmerkung

vgl. §§ 18 bis 24a Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87/1985

Schlagworte

medizinische Versorgung, Krankheit

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10005468

Dokumentnummer

NOR12060358

Alte Dokumentnummer

N4197911233A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/43/P10/NOR12060358

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