(10)Absatz 10,Präsenzdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Abs. 7 umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 sinngemäß. Der Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung (§ 14 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 313/1976) bleibt von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.Präsenzdienst leistende Soldaten, die in anderen als den im Absatz 7, umschriebenen Fällen in der dienstfreien Zeit eine Krankenbehandlung benötigen, haben sich an die nächstgelegenen heereseigenen Sanitätseinrichtungen zu wenden. Für die Inanspruchnahme einer anderen als der militärärztlichen Krankenbehandlung oder einer Anstaltspflege außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen haben sie die Bewilligung ihrer militärischen Dienststelle einzuholen. Kann die Bewilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, gelten die Bestimmungen der Absatz 8 und 9 sinngemäß. Der Anspruch auf Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen ärztlichen Behandlung (Paragraph 14, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1976,) bleibt von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.