(1a)Absatz eins a,Abs. 1 ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 5a nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:Absatz eins, ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
die Art der Externistenprüfung (§ 1 Abs. 5a),die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,),
die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung, Lehramtsausbildung, Studiengang) und
das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.
Die Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.Die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.