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Externistenprüfungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.06.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat hat das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, einzubringen. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins,);
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);
    3. Ziffer 3
      den in Betracht kommenden Lehrplan und bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die in Betracht kommende Prüfungsordnung;
    4. Ziffer 4
      die gewählten Prüfungsgebiete
      1. Litera a
        bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände) oder die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen vorsieht,
      2. Litera b
        bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bei Pflichtgegenständen mit Leistungsdifferenzierung unter Angabe der gewählten Leistungsgruppe, sofern diese aus der Bezeichnung des Prüfungsgebietes nicht hervorgeht,
      3. Litera c
        bei Vorprüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, im Rahmen von Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und Diplomprüfungen, sofern die entsprechende Vorprüfungsverordnung eine Wahlmöglichkeit vorsieht,
      4. Litera d
        bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen, sofern die entsprechenden Reifeprüfungs-, Reife- und Diplomprüfungs-, Diplomprüfungs- und Abschlußprüfungsverordnungen eine Wahlmöglichkeit vorsehen;
    5. Ziffer 5
      im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache (mit dem auf die Ausbildungsdauer hinweisenden Zusatz)“ bei Hauptprüfungen im Rahmen von Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung die gewählte Sprache;
    6. Ziffer 6
      einen Themenvorschlag für die im Rahmen einer Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlussprüfung abzulegenden abschließenden Arbeit.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, ist auf Ansuchen um Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz 5 a, nicht anzuwenden; dieses hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Art der Externistenprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,),
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung) und
    3. Ziffer 3
      das Wahlfach oder, bei weniger als drei Pflichtfächern, die Wahlfächer.
    Die Studienberechtigungsprüfung (Paragraph eins, Absatz 5 a,) ist an der Schule abzulegen, die der Aufnahmsbewerber besuchen will.
  3. Absatz 2,Gleichzeitig mit dem Ansuchen gemäß Absatz eins, hat der Prüfungskandidat vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums,
    2. Ziffer 2
      ein allfälliges Ansuchen um gänzliche bzw. teilweise Befreiung von einem Prüfungsgebiet der Externistenprüfung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 19, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      einen Vorschlag für einen Termin der Externistenprüfung, bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, zumindest der ersten Zulassungsprüfung,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis (ausgenommen Berufsschulzeugnis) bzw. Semesterzeugnis oder das Zeugnis über die Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung, sofern jedoch eine Externistenprüfung über eine höhere als die erste Stufe der Berufsschule angestrebt wird, das Zeugnis über die vorangehende Stufe der Berufsschule,
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 3, Absatz 5, den Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe (Paragraph 28, Absatz 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes) oder einer höheren Schulstufe, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird,
    6. Ziffer 6
      im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, den Nachweis der Erfüllung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird und
    7. Ziffer 7
      im Falle des Paragraph eins, Absatz 5 a, (Studienberechtigungsprüfung) den Nachweis der besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 8 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, welche spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrittes zur Prüfung vorliegen müssen, sofern dieser Nachweis nicht bereits durch Ziffer 4, erbracht wird.
  4. Absatz 3,Prüfungskandidaten, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, können auch um Zulassung zur Externistenprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Religion” ansuchen, sofern zur Zeit des Ansuchens an der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, Religionsunterricht dieser gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft abgehalten wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  5. Absatz 5,Über das Ansuchen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Im RIS seit

07.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR40202917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P2/NOR40202917

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