Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

27.03.1991

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

Paragraph 15, (1) Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
  2. Absatz 3,Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
  4. Absatz 5,Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
  5. Absatz 6,Auf die Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Vorprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 7,Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung ist das Prüfungsgebiet „Stenotypie und Textverarbeitung'' nicht zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und diesen Anforderungen nicht entspricht. Der Prüfungskandidat ist in diesem Fall berechtigt, sich zu einer neuerlichen Prüfung im betreffenden Teilbereich zu einer niedrigeren Leistungsstufe, mindestens jedoch zu den im Lehrplan genannten Mindestforderungen anzumelden; diese Externistenprüfung darf - sofern dies möglich ist - im selben Prüfungstermin abgelegt werden und gilt nicht als Wiederholung im Sinne des Paragraph 16, Sofern der Prüfungskandidat die Wiederholung der Externistenprüfung in der gleichen Leistungsstufe verlangt, ist Paragraph 16, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120566

Alte Dokumentnummer

N7197928398L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P15/NOR12120566

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