Bundesrecht konsolidiert

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Externistenprüfungsverordnung § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen

Paragraph 15, (1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12 bis 16 sowie Paragraph 23 a, der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
  2. Absatz 3,Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
  4. Absatz 5,Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
  5. Absatz 6,Auf die Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Vorprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 7,Im Rahmen der Staatlichen Prüfung für Textverarbeitung ist das Prüfungsgebiet „Textverarbeitung'' auch dann positiv zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und den im Lehrplan angegebenen Mindestanforderungen entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12127195

Alte Dokumentnummer

N7199762728J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/362/P15/NOR12127195

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