Externistenprüfungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1991,
Paragraph 15
27.03.1991
09.05.1997
Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen
Paragraph 15, (1) Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.