Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 69

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 69

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 69

Schutzbereich

  1. Absatz eins,Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.

Anmerkung

Siehe Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Übereinkommens.

Schlagworte

Einspruchsverfahren, Beschränkungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A69/NOR40098097

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