Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 69
Inkrafttretensdatum
13.12.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 69
Schutzbereich
(1)Absatz eins,Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.
Anmerkung
Siehe Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Übereinkommens.
Schlagworte
Einspruchsverfahren, Beschränkungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR40098097