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Europäisches Patentübereinkommen Art. 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 69

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 69

Schutzbereich

  1. Absatz eins,Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranziehen Anmerkung, Richtig: heranzuziehen).
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 93 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird.

Anmerkung

Siehe Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031739

Alte Dokumentnummer

N2197925874S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A69/NOR12031739

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