Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 69
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Außerkrafttretensdatum
12.12.2007
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 69
Schutzbereich
(1)Absatz eins,Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranziehen (Anm.: Richtig: heranzuziehen).Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranziehen Anmerkung, Richtig: heranzuziehen).
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die zuletzt eingereichten Patentansprüche, die in der Veröffentlichung nach Artikel 93 enthalten sind, bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit dieser Schutzbereich nicht erweitert wird.
Anmerkung
Siehe Protokoll über die Auslegung des Art. 69 des Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR12031739
Alte Dokumentnummer
N2197925874S