Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 69

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Text

Artikel 69

Schutzbereich

  1. Absatz eins,Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum bis zur Erteilung des europäischen Patents wird der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung durch die in der veröffentlichten Anmeldung enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Jedoch bestimmt das europäische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich der Anmeldung, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird.