Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 52
Inkrafttretensdatum
13.12.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Zweiter Teil
Materielles Patentrecht
Kapitel IKapitel römisch eins
Patentierbarkeit
Artikel 52
Patentfähige Erfindungen
(1)Absatz eins,Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
die Wiedergabe von Informationen.
(3)Absatz 3,Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
Anmerkung
Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 167 Abs. 2 lit. a und b; s. Z 1 des österreichischen Vorbehalts.
Schlagworte
Computerprogramm, Algorithmus
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR40098083