Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 52

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2007

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

13.12.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Zweiter Teil
Materielles Patentrecht

Kapitel römisch eins
Patentierbarkeit

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

  1. Absatz eins,Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Litera a
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Litera b
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Litera c
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Litera d
      die Wiedergabe von Informationen.
  3. Absatz 3,Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.

Anmerkung

Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 167 Abs. 2 lit. a und b; s. Z 1 des österreichischen Vorbehalts.

Schlagworte

Computerprogramm, Algorithmus

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40098083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A52/NOR40098083

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