Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Patentübereinkommen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 52
Inkrafttretensdatum
01.05.1979
Außerkrafttretensdatum
12.12.2007
Abkürzung
EPÜ
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Zweiter Teil
Materielles Patentrecht
Kapitel IKapitel römisch eins
Patentierbarkeit
Artikel 52
Patentfähige Erfindungen
(1)Absatz eins,Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2)Absatz 2,Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
die Wiedergabe von Informationen.
(3)Absatz 3,Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
(4)Absatz 4,Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
Anmerkung
Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 167 Abs. 2 lit. a und b; s. Z 1
des österreichischen Vorbehalts.
Schlagworte
Computerprogramm, Algorithmus
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2008
Gesetzesnummer
10002460
Dokumentnummer
NOR12031722
Alte Dokumentnummer
N2197925857S