Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Abs. 2 : Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 2

Europäisches Patent

  1. Absatz eins,Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
  2. Absatz 2,Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Zu den Ausnahmen siehe Art. 63, 64 Abs. 2, Art. 99
bis 105, 138.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2008

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR12031672

Alte Dokumentnummer

N2197925807S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A2/NOR12031672

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