Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Patentübereinkommen Art. 2

Kurztitel

Europäisches Patentübereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPÜ

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 2

Europäisches Patent

  1. Absatz eins,Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
  2. Absatz 2,Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Anmerkung

Zum Abs. 2: Zu den Ausnahmen siehe Art. 63, 64 Abs. 2, Art. 99 bis 105, 138.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012

Gesetzesnummer

10002460

Dokumentnummer

NOR40099097

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/350/A2/NOR40099097

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