(2)Absatz 2,Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.