Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Einleitende Bestimmungen
Artikel 1

Bildung eines Verbands

  1. Absatz einsDie Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
  2. Absatz 2Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.