Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
23.04.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Abs. 1 erster Satz: Verfassungsbestimmung
Text
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
Bildung eines Verbands
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
(2)Absatz 2,Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Gesetzesnummer
10002459
Dokumentnummer
NOR12031855
Alte Dokumentnummer
N2197927970S