Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 348/1979

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.04.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Beachte

Abs. 1 erster Satz: Verfassungsbestimmung

Text

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Bildung eines Verbands

  1. Absatz eins,Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
  2. Absatz 2,Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Schlagworte

PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10002459

Dokumentnummer

NOR12031855

Alte Dokumentnummer

N2197927970S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/348/A1/NOR12031855

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