Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 99
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Disziplinaroberkommission
§ 99.Paragraph 99,
(1)Absatz eins,Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047300