Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinaroberkommission

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P99/NOR40047300

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