Absatz eins,Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
Paragraph 99
01.05.2003
31.12.2013