Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1984
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Personalverzeichnis
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§ 9. (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.Paragraph 9, (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.
(2)Absatz 2,Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen, Gehaltsgruppen beziehungsweise bei Wachebeamten nach Dienststufen anzuführen.
(3)Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse, Gehaltsgruppe oder Dienststufe), der der Beamte angehört,
Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.
Schlagworte
Personalstandesverzeichnis, Vorrückungstermin
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12098835
Alte Dokumentnummer
N61979111850