Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Text

Personalverzeichnis

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Paragraph 9, (1) Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das dem Beamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen.

  1. Absatz 2,Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen, Gehaltsgruppen beziehungsweise bei Wachebeamten nach Dienststufen anzuführen.
  2. Absatz 3,Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Name und Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      Vorrückungsstichtag,
    3. Ziffer 3
      Dienstantrittstag,
    4. Ziffer 4
      Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Dienstklasse, Gehaltsgruppe oder Dienststufe), der der Beamte angehört,
    5. Ziffer 5
      Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage.