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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 8 am 24.08.2026
§ 10 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 10.10.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
§ 9 gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
§ 9 gültig von 08.01.2018 bis 23.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
§ 9 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
§ 9 gültig von 31.12.2009 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
§ 9 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
§ 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
§ 9 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 143/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
10.10.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Personalverzeichnis
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins,
Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2)
Absatz 2,
Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Funktionsgruppen, Dienstklassen, Gehaltsgruppen, Dienstzulagengruppen und Dienststufen anzuführen.
(3)
Absatz 3,
Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1.
Ziffer eins
Name und Geburtsdatum,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 65/2015
)
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
3.
Ziffer 3
Dienstantrittstag,
4.
Ziffer 4
Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,
5.
Ziffer 5
Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Beamte angehört,
6.
Ziffer 6
Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,
7.
Ziffer 7
Dienststelle des Beamten.
(4)
Absatz 4,
Abs. 1 bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.
Absatz eins bis 3 sind auf Beamtinnen und Beamte jener Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, die mit Aufgaben des Staatsschutzes oder Nachrichtendienstes befasst sind.
Schlagworte
Personalstandesverzeichnis, Vorrückungstermin, Besoldungsgruppe
Im RIS seit
10.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40265541
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P9/NOR40265541
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