Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75a

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 75 a,
  1. Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
      2. Litera b
        zur
        1. Sub-Litera, a, a
          Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
        gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145318

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P75a/NOR40145318

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