Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 75a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 75 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. Ziffer 2
      wenn der Karenzurlaub
      1. Litera a
        zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung oder
      2. Litera b
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
      3. Litera c
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, oder
      4. Litera d
        zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
      5. Litera e
        zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
      gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Absatz 2, Ziffer 2, ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
  3. Absatz 4,Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P75a/NOR40072434

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