Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Text

Dienstweg

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
  3. Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      Rechtsmittel,
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
    3. Ziffer 3
      Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
    4. Ziffer 4
      Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.