Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50b
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 50b. (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur PflegeParagraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des § 50 e Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 50, e Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3,Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(6)Absatz 6,§ 50a Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden.
(7)Absatz 7,Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 2 die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz 2, die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Zentralstelle, Wahlkind
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12106655
Alte Dokumentnummer
N6199225655J