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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50b

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 50 b, (1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen.
  1. Absatz 2,Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des Paragraph 50, e Absatz 3, - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Absatz eins, endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 3,Diese Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
    2. Ziffer 2
      das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
    3. Ziffer 3
      der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Beamten insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
  5. Absatz 6,Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, ist anzuwenden.
  6. Absatz 7,Zeiträume, die bei Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Absatz 2, die Dauer eines Jahres oder das Vielfache eines Jahres unterschreiten, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Zentralstelle, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106655

Alte Dokumentnummer

N6199225655J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50b/NOR12106655

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