Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines
Kindes
§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur BetreuungParagraph 50 b, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3)Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4)Absatz 4,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.