Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 50b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines

Kindes

Paragraph 50 b, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung

  1. Ziffer eins
    eines eigenen Kindes,
  2. Ziffer 2
    eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. Ziffer 3
    eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  2. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  3. Absatz 4,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Schlagworte

Wahlkind

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112460

Alte Dokumentnummer

N6199710590I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P50b/NOR12112460

Navigation im Suchergebnis