Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41f

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 41 f,
  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
    1. Ziffer eins
      das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51 und 51 a, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a bis 67 h, 68 Absatz 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie
    2. Ziffer 2
      das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200 aus 1982,,
    anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.

Im RIS seit

02.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40133715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41f/NOR40133715

Navigation im Suchergebnis