Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Paragraph 41 f,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
    1. Ziffer eins
      das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51 und 51 a, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a bis 67 h, 68 Absatz 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie
    2. Ziffer 2
      das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200 aus 1982,,
    anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.