Absatz eins,Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission
- Ziffer einsdas AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51 und 51 a, 57, 63 Absatz eins, 64, Absatz 2, 64 a, 67 a bis 67 h, 68 Absatz 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie
- Ziffer 2das Zustellgesetz, BGBL. Nr. 200 aus 1982,,
anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Paragraph 112, Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist Paragraph 105, anzuwenden.