Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41d

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 41 d, (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 3,Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107861

Alte Dokumentnummer

N6199413501A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41d/NOR12107861

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