Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 41 d, (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  2. Absatz 3,Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind.