(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denenAbweichend von Absatz eins, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen
nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder
die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,
durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).