Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 41d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41d

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Paragraph 41 d,
  1. Absatz eins,Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,
    durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (Paragraph 16, AVG).
  3. Absatz 2,Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
  4. Absatz 3,Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P41d/NOR40030913

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