Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 4

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
    4. Ziffer 4
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
  2. Absatz eins a,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz eins b,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  4. Absatz 2,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
  5. Absatz 3,Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40185488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P4/NOR40185488

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