(3)Absatz 3,Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)