Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1985
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
die österreichische Staatsbürgerschaft,
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(2)Absatz 2,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die §§ 143, 146, 161 und 184b und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Paragraphen 143, 146, 161 und 184 b und durch die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(3)Absatz 3,Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4)Absatz 4,Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5)Absatz 5,Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.Eine gemäß Absatz 4, oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
Anmerkung
V:
BGBl. Nr. 687/1977, 240/1981;
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernisse, Mindestalter, Höchstalter,
Nachsicht, Ausschluß
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12101100
Alte Dokumentnummer
N61984177480