Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2000
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a)Absatz eins a,Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 3 Abs. 2 zu erbringen.Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erbringen.
(3)Absatz 3,Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4)Absatz 4,Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4 und die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
(5)Absatz 5,Eine Nachsicht von den Ernennungserfordernissen der abgeschlossenen Hochschulbildung, der abgeschlossenen Ausbildung an einer Akademie und der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule bedarf der Zustimmung der Bundesregierung auf Antrag des zuständigen Bundesministers nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 4 oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.Eine gemäß Absatz 4, oder 5 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.
Anmerkung
V: 240/1981;
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernis, Mindestalter, Höchstalter,
Nachsicht, Ausschluß
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117254
Alte Dokumentnummer
N6199960432L