Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 3

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Besetzung von Planstellen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz eins, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler kann in der Verordnung außerdem
    1. Ziffer eins
      diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

Schlagworte

Planstellenbesetzung

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P3/NOR40274148

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