(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Abs. 6 vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für Finanzen kann in der Verordnung außerdemDer Bundesminister für Finanzen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz) oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz 6, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für Finanzen kann in der Verordnung außerdem
diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.