Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Besetzung von Planstellen

Paragraph 3, (1) Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport. Er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und, soweit dadurch nicht die von ihm wahrzunehmende Einheitlichkeit in der Besorgung der Personalangelegenheiten der Beamten gefährdet wird, durch Verordnung aussprechen, daß für die Besetzung bestimmter Arten von Planstellen oder für die Antragstellung hiefür die im Absatz eins, vorgesehene Zustimmung als erteilt gilt. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann in der Verordnung außerdem
    1. Ziffer eins
      diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die den im ersten Satz angeführten Zielen entsprechen, und
    2. Ziffer 2
      bestimmen, daß ihm Besetzungen bestimmter Arten von Planstellen, für die die Zustimmung als erteilt gilt, mitzuteilen sind.

Schlagworte

Planstellenbesetzung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40030905

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P3/NOR40030905

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