Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 249a

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

8. Unterabschnitt
Beamte der Fernmeldebehörde

Anwendungsbereich

Paragraph 249 a,
  1. Absatz eins,Die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ umfasst die Verwendungsgruppen PF 1, PF 2, PF 3, PF 4, PF 5 und PF 6. Der Begriff „Fernmeldebehörde“ umfasst alle Verwendungen bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und im nachgeordneten Fernmeldebüro. Wird in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einer sonstigen Vorschrift des Bundes die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ genannt, gilt dies als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“.
  2. Absatz 2,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Fernmeldebehörde“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören. Durch eine solche Ernennung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 3,Beamte der Fernmeldebehörde können unter den Voraussetzungen des Paragraph 254, auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde erfüllen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230047

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