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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 249a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 249a

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

8a. Unterabschnitt

Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Anwendungsbereich

Paragraph 249 a, (1) Die Beamten der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro und im Postbüro werden mit 1. September 1999 Beamte der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung''.

  1. Absatz 2,Die Überleitung erfolgt
    1. Ziffer eins
      aus der Verwendungsgruppe PT 1 in die Verwendungsgruppe PF 1,
    2. Ziffer 2
      aus der Verwendungsgruppe PT 2 in die Verwendungsgruppe PF 2,
    3. Ziffer 3
      aus der Verwendungsgruppe PT 3 in die Verwendungsgruppe PF 3,
    4. Ziffer 4
      aus der Verwendungsgruppe PT 4 in die Verwendungsgruppe PF 4,
    5. Ziffer 5
      aus der Verwendungsgruppe PT 5 in die Verwendungsgruppe PF 5,
    6. Ziffer 6
      aus der Verwendungsgruppe PT 6 in die Verwendungsgruppe PF 6,
    7. Ziffer 7
      aus der Verwendungsgruppe PT 7 in die Verwendungsgruppe PF 7,
    8. Ziffer 8
      aus der Verwendungsgruppe PT 8 in die Verwendungsgruppe PF 8,
    9. Ziffer 9
      aus der Verwendungsgruppe PT 9 in die Verwendungsgruppe PF 9.
  2. Absatz 3,Durch die Überleitung ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  3. Absatz 4,Gehörte der Beamte unmittelbar vor der Überleitung einer Dienstzulagengruppe an, ist er in die hinsichtlich der Bezeichnung entsprechende Funktionsgruppe übergeleitet. Innerhalb der Funktionsgruppe gebührt dem Beamten die Funktionsstufe, die hinsichtlich der Bezeichnung der bisher gebührenden Funktionsstufe entspricht.
  4. Absatz 5,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens bereits angehören.
  5. Absatz 6,Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung können unter den Voraussetzungen des Paragraph 254, auf eine Planstelle der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optieren. Für die Optanten gelten die ausbildungsmäßigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile derselben für eine bestimmte Verwendungsgruppe auch dann als erfüllt, wenn sie die Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder die vergleichbaren Teile derselben für die entsprechende Einstufung und Verwendung in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung erfüllen.

Schlagworte

Frequenzbüro, Ernennungserfordernis

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12116438

Alte Dokumentnummer

N6199914502O

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